Informationen zur Gewerbesteuer
Allgemeines
Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Realsteuer, die als Gewerbeertragsteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes von den Gemeinden auf der Rechtsgrundlage des Gewerbesteuergesetzes, der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung und den Gewerbesteuer-richtlinien erhoben wird. Persönlich Verhältnisse bleiben hiervon unberücksichtigt.
Anmeldung eines Gewerbes
Informationen zur Gewerbean-, ab- oder ummeldung erhalten Sie im Gewerbeamt
Der Betriebsinhaber (Steuerpflichtige) ist verpflichtet beim zuständigen Finanzamt eine Gewerbe-steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt berechnet anhand des Gewerbeertrages einen Gewerbesteuermessbetrag, der an die hebeberechtigte Stadt übermittelt wird. Die Gewerbesteuer wird von der Stadt Wurzen berechnet, indem sie den Gewerbesteuermessbetrag mit dem städtischen Hebesatz multipliziert.
Zerlegung
Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten (z.B. Filialen) in verschiedenen Städten und Gemeinden, so wird der Gewerbesteuermessbetrag auf diese aufgeteilt (zerlegt).
Gewerbesteuerhebesatz
Der örtliche Hebesatz ist durch die Haushaltssatzung bestimmt, die durch den Stadtrat der Stadt Wurzen jährlich beschlossen wird. Der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Wurzen beträgt 2015
Gewerbesteuervorauszahlungen
Gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung ist zu überprüfen, ob Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu entrichten sind. Diese Prüfung sollte auf Antrag durch das Finanzamt Grimma erfolgen.
Die Zahlungen zur Gewerbesteuer werden durch einen Steuerbescheid der Stadt Wurzen ange-fordert. Da die endgültige Festsetzung, der für das Kalenderjahr zu zahlenden Gewerbesteuer wegen der Abhängigkeit der Steuerbemessungsgrundlagen vom einkommensteuerpflichtigen Gewinn, erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres stattfindet, sind die Gewerbetreibenden verpflichtet Zahlungen für Vorauszahlungszwecke zu leisten.
Fälligkeit der Gewerbesteuer
Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Kalenderjahres sind Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer in Höhe von je einem Viertel der Steuer zu entrichten, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahres zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet.
Der Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid hat Dauerwirkung, dass heißt die Festsetzung der Vorauszahlungen, insbesondere für kommende Jahre, gilt bis zur Bekanntgabe einer geänderten Festsetzung / eines geänderten Gewerbesteuerbescheides.
Änderung von Gewerbesteuervorauszahlungen
Sobald zu erkennen ist, dass sich für das laufende Jahr voraussichtlich ein höherer Gewinn ergibt, wird in Ihrem eigenen Interesse empfohlen, die Vorauszahlung entsprechend anzupassen, um Nachzahlungen in den Folgejahren zu vermeiden.
Die Anträge auf Änderung der Vorauszahlungen der Einkommensteuer und Kapitalertragssteuer sind beim Finanzamt schriftlich zu stellen. Dabei ist es ratsam, mit gleichem Schreiben einen Antrag auf Erlass bzw. Änderung des Gewerbesteuermessbetrages für Vorauszahlungszwecke zu beantragen.
Das Finanzamt kann für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen daraufhin den einheitlichen Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich für den laufenden oder vorangegangenen Erhebungszeitraum ergeben wird.
An diesen Grundlagenbescheid ist die Stadt Wurzen bei der Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen gebunden.
Anpassungen von Vorauszahlungen, die auf Grund eines vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheides für Vorauszahlungszwecke festgesetzt wurden, können durch die Stadt Wurzen erst nach Erlass eines geänderten Bescheides des Finanzamtes erfolgen.
Mit der Gewerbesteuerfestsetzung für ein bestimmtes Jahr werden die für diesen Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen abgerechnet. Eventuelle Unter- oder Überzahlungen können zur Festsetzung von Erstattungs- oder Nachzahlungszinsen führen.
Vollverzinsung
Wird eine Gewerbesteuerveranlagung später als 15 Monate nach Ende des Erhebungszeitraumes durchgeführt - gleichgültig aus welchem Grund - wird der Unterschiedsbetrag verzinst. Die Festsetzung der Zinsen erfolgt nach den Vorschriften der Paragraphen 233 a der Abgabenordnung. Hiernach werden die zu verzinsenden Beträge zuvor auf den nächsten durch 50,00 Euro teilbaren Betrag abgerundet. Verzinst werden nur volle Monate. Der Zinslauf beginnt jeweils 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Rückständige Gewerbesteuerbeträge
Bei verspäteter Zahlung der Gewerbesteuer sind nach den Bestimmungen der Abgabenordnung mit dem Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge Säumniszuschläge zu erheben. Ist eine Mahnung notwendig, so wird eine Mahngebühr in Höhe von mindestens 5,00 € festgesetzt. Der Steuerschuldner muss im Beitreibungsfalle die Kosten der Zwangsvollstreckung tragen.
SEPA-Lastschriftverfahren
Die Stadtkasse Wurzen bietet Ihnen zur Abwicklung Ihrer Zahlungen die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren an.
Ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung aus dem Gewerbesteuerbescheid. Es ist vielmehr erforderlich, beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids zu beantragen.