Bäume, Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze dürfen in den Zeitraum zwischen dem 1.März und dem 30.September nicht gefällt oder abgeschnitten werden. Diese Regelung gilt auch für Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln, Weiden und Birken auf Wohngrundstücken.
Das Fällen von Bäumen mit Baumhöhlen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Unberührt vom Verbot bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung der Pflanzen.